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NÖ Hundehaltegesetz

Im NÖ Hundehaltegesetz ist die Haltung von Hunden in Niederösterreich und der Zuständigkeitsbereich der StadtGemeinde Mistelbach und anderer Behörden geregelt.

Folgende Zuständigkeiten kommen der Gemeinde zu:

  • Entgegennahme der "Anzeige" der Hundehaltung (Abteilung Abgaben)
  • Feststellung der "Auffälligkeit" eines Hundes mit Bescheid, wenn bei einem Hund nach den Kriterien des Gesetzes von der "Auffälligkeit" auszugehen ist
  • Verbot der Hundehaltung für Hunde gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) und § 3 (Auffälliger Hund) mit Bescheid

Für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Die Gemeinde darf nur im Rahmen der ihr nach dem NÖ HundehalteG zukommenden Zuständigkeiten als Behörde tätig werden (Ruhestörungen durch bellende Hunde fallen bspw. nicht darunter).

Für diese Verwaltungsverfahren der Gemeinde im Rahmen des NÖ HundehalteG ist die Abteilung Grundverkehr, Recht und Verwaltung zuständig.

Verpflichtender Theoriekurs für Hundebesitzer
Zukünftige Hundebesitzerinnen und -besitzer aufgepasst: Durch die Erneuerung des NÖ Hundehaltegesetzes und der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung ist es per 1. Juni 2023 verpflichtend, einen mindestens dreistündigen Theorievortrag bei Neuanschaffung eines Hundes zu absolvieren.


Auszug aus dem NÖ Hundehaltegesetz:
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Der erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde ist personenbezogen und gilt auch als Nachweis für alle weiteren Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Hundeführer bzw. der Hundeführerin „nur einmal im Leben“ zu absolvieren.

Die beiden Mistelbacher Hundeschulen „Dogs4Life“ und „V.A.S.Z. Verband für Ausbildung Sport und Zucht für Hunde aller Rassen“ bieten solche Theoriekurse an.

 

 

 

 

 

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