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Feuerpolizeiliche Beschau

Die feuerpolizeiliche Beschau ist im NÖ Feuerwehrgesetz 2015 geregelt. Entsprechend diesem Gesetz müssen Bauwerke einmal innerhalb von 10 Jahren auf Brandsicherheit überprüft werden.

 

Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erfolgt durch jenen Rauchfangkehrer, der auch die Kehrtätigkeit wahrnimmt.

Sollte vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerkes kein Rauchfangkehrer beauftragt sein, so gilt, dass in den Katastralgemeinden Eibesthal, Kettlasbrunn und Mistelbach - östlich der Mistel- die Fa. Libal KG, 2130 Mistelbach und in allen übrigen Katastralgemeinden und in Mistelbach - westlich der Mistel - die Fa. DI(FH) DI Adalbert Svec, 2151 Asparn/Zaya, für die Beschau zuständig ist.

Gemeinsam mit den beiden Rauchfangkehrern wurde schon vor einigen Jahren ein Durchführungsplan erstellt. Die Verständigung über den genauen Termin erfolgt spätestens 2 Monate vor der Durchführung vom zuständigen Rauchfangkehrermeister.  

Stand 2/2023

Durchführungsplan Feuerbeschau

Kosten der Feuerbeschau

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Verordnung der Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

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