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Sie möchten ein Recht der Stadtgemeinde im Grundbuch löschen lassen

Belastungen sind im Grundbuchsauszug Ihrer Liegenschaft im sogenannten "C- Blatt" ersichtlich gemacht und belasten die jeweilige Liegenschaft. Wenn die Berechtigte die Stadtgemeinde ist, handelt es sich in der Regel um Pfandrechte oder ein Wiederkaufsrecht der Stadtgemeinde.

Wann können Rechte gelöscht werden?

  • Pfandrecht: wenn keine offenen Forderungen der Stadtgemeinde aushaften
  • Wiederkaufsrecht: wenn das Grundstück vertragsgemäß bebaut wurde


Vorgehensweise bei Löschungen:

Sie stellen ein Ansuchen bei der Abteilung Grundverkehr, Recht und Verwaltung (siehe Menüpunkt "Grundverkehr, Recht und Verwaltung") und geben gleichzeitig bekannt, welchen Notar Sie mit der grundbücherlichen Durchführung der Löschung beauftragt haben.

Löschungen müssen entsprechend der NÖ Gemeindeordnung von den zuständigen Gemeindegremien Gemeinderatsausschuss, Stadtrat und Gemeinderat genehmigt werden.

Nach der Genehmigung übermittelt die Abteilung Grundverkehr, Recht und Verwaltung die "Löschungserklärung", von der Stadtgemeinde unterfertigt, direkt an den von Ihnen beauftragten Notar. Dieser beglaubigt die Unterschriften der Gemeindevertreter (die Beblaubigungskosten sind von Ihnen zu tragen) und führt danach die grundbücherliche Durchführung der Löschung für Sie durch.

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