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NÖ Hundehaltegesetz

Im NÖ Hundehaltegesetz ist die Haltung von Hunden in Niederösterreich und der Zuständigkeitsbereich der StadtGemeinde Mistelbach und anderer Behörden geregelt.

Folgende Zuständigkeiten kommen der Gemeinde zu:

  • Entgegennahme der "Anzeige" der Hundehaltung (Abteilung Abgaben)
  • Feststellung der "Auffälligkeit" eines Hundes mit Bescheid, wenn bei einem Hund nach den Kriterien des Gesetzes von der "Auffälligkeit" auszugehen ist
  • Verbot der Hundehaltung für Hunde gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) und § 3 (Auffälliger Hund) mit Bescheid

Für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Die Gemeinde darf nur im Rahmen der ihr nach dem NÖ HundehalteG zukommenden Zuständigkeiten als Behörde tätig werden (Ruhestörungen durch bellende Hunde fallen bspw. nicht darunter).

Für diese Verwaltungsverfahren der Gemeinde im Rahmen des NÖ HundehalteG ist die Abteilung Grundverkehr, Recht und Verwaltung zuständig.

 

 

 

 

 

 

 

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