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Aktuelles zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

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22. Juli 2021

Mittlerweile wurde die zweite, dritte und vierte Novelle der „2. COVID-19-Öffnungsverordnung“ kundgemacht, welche im Wesentlichen weitere Verschärfungen sowie die Zurücknahme von geplanten Lockerungen vorsieht.

Rücknahme von vorgesehenen weiteren Lockerungsschritten:
Der vorgesehene Wegfall der Registrierungspflicht (Kontaktdatenerhebung gemäß § 17) mit Donnerstag, dem 22. Juli, wurde gestrichen. Daraus folgt, dass weiterhin überall dort eine Registrierungspflicht besteht, wo sie auch bislang schon galt:

o) Betriebsstätten gemäß den §§ 5 und 6 (Gastgewerbe,
       Beherbergungsbetrieb)
o) nicht öffentliche Sportstätten gemäß § 7,
o) nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen gemäß § 8
o) Veranstaltungen gemäß § 12, Fach- und Publikumsmessen gemäß § 15 oder Gelegenheitsmärkte
       gemäß § 16

Lockerungen mit Donnerstag, dem 22. Juli, die nicht zurückgenommen wurden:
Erleichterungen gibt es im „Kundenbereich“: Die Mund-Nasen-Schutzpflicht gilt dann nur noch in geschlossenen Räumen in öffentlichen Apotheken, im Lebensmitteleinzelhandel, in Banken und in Post-Geschäftsstellen.

Im Gastgewerbe (Nachgastronomie, Diskotheken) entfällt die Kapazitätsbeschränkung von 75% (es gibt aber Verschärfungen beim 3G-Nachweis).

In Kultureinrichtungen (Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive) entfällt die Mund-Nasen-Schutzpflicht.

Weitere Verschärfungen mit Donnerstag, dem 22. Juli:
Zwar fällt die Kapazitätsgrenze von 75% in der Nachtgastronomie, verschärft wird aber der „3G-Nachweis“: Demnach haben nur mehr Leute Zutritt, wenn sie entweder einen Nachweis eines negativen PCR-Tests (72 Stunden gültig) oder einen Impfnachweis haben (2G-Nachweis). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass weder Leute mit einem negativen Antigentestnachweis, noch Leute, die einen Genesungs- oder einen Antikörpernachweis erbringen, Zutritt haben.

Verschärfungen ab Sonntag, dem 15. August:
Ab Mitte August gilt eine Erstimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff (hinsichtlich dessen zwei Impfungen vorgesehen sind) nicht mehr als Impfnachweis. Als Impfnachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt dann nur noch die Vollimmunisierung.

Übersichtliche Darstellung der derzeit und demnächst in Niederösterreich geltenden Regelungen

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