13. Juni 2024
Die EVG Energieversorgung Green Gas Gabmeier GmbH beabsichtigt seit 2023 die Errichtung einer Biogasanlage im Gemeindegebiet von Mistelbach. Trotz offiziellem Einwand der Stadtgemeinde Mistelbach wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung mit Bescheid als nicht verpflichtend festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun in seinem Erkenntnis vom 6. Juni die Rechtsansicht der Stadtgemeinde Mistelbach und stellt fest, dass eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung einer Biogasanlage in Mistelbach durchzuführen ist.
Das Amt der NÖ Landesregierung hat auf Antrag der EVG Energieversorgung Green Gas Gabmeier GmbH entgegen der Stellungnahme der Stadtgemeinde Mistelbach am 16. August 2023 einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach das Vorhaben zur „Errichtung einer Biogasanlage inklusive Gasaufbereitung, CO2-Aufbereitung, und Blockheizkraftwerk […] keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt“.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde Mistelbach hat daraufhin in seiner Sitzung vom 31. August 2023 einstimmig beschlossen, gegen diesen Feststellungsbescheid Beschwerde einzulegen. Die wesentlichen Argumente lauten:
- Im vorliegenden Projekt findet die Verwendung von Materialien wie Mist, Jauche und Gülle nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb statt und somit zählen diese Materialien lt. § 2 Abs 3 letzter Satz AWG 2022 grundsätzlich als Abfall.
- Zählt man das prognostizierte Eingangsmaterial an Mist und Gülle von 10.000 t pro Jahr und die landwirtschaftlichen Stoffe, wie zum Beispiel Maissilage, von 26.500 t pro Jahr den Abfällen hinzu, wird der für die UVP-Pflicht maßgebliche Schwellenwert überschritten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2024 zur Feststellung, dass der Beschwerde der Stadtgemeinde Mistelbach stattgegeben wird. Das Vorhaben zur Errichtung einer Biogasanlage in Mistelbach unterliegt der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da das Vorhaben den Tatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht.
Der Richter stellt unter anderem fest, „…, dass es sich bei den Eingangsmaterialien im Umfang von 71.000 t/a zur Gänze um Abfall handelt. Diese fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002, da es sich bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.“
„Das stützt mein Argument von Beginn an, dass hier eine Gesetzesstelle eigentlich für landwirtschaftliche Betriebe geschaffen wurde, die direkt auf ihrem Hof derartige Stoffe zur Verwertung bringen. Dass jedoch Abfälle, womöglich extra für die Biogasanlage produziert, jedenfalls aber mit vielen LKWs in die Anlage transportiert werden müssen, das kann nicht Intention dieser Ausnahmebestimmung von der UVP-Pflicht gewesen sein“, freut sich Mistelbachs Bürgermeister Erich Stubenvoll über dieses Erkenntnis. „Der Projektwerber muss nun ein UVP-Verfahren beantragen oder das Projekt redimensionieren.“
Information:
Das Erkenntnis des BVwG