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COVID-19: Ausgangsbeschränkungen, die seit 1. Mai gelten

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28. Mai 2020

Seit Freitag, dem 1. Mai, gilt die generelle Regelung, dass zu Menschen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Meter Abstand zu halten ist. Es können sich maximal zehn Personen im öffentlichen Raum treffen, wenn der Mindestabstand von einem Meter gewährleistet ist. Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Auch im privaten Bereich wird empfohlen, sich ebenfalls an diese Regelungen zu halten. Es wird im privaten Bereich allerdings vorerst keine Kontrollen dazu geben. Diese Regelungen gelten bis Ende Juni und werden laufend evaluiert.

Gastronomie:
Gastronomische Betriebe können seit Freitag, dem 15. Mai, ihre Geschäftslokale für Kunden wieder öffnen.

Folgende Einschränkungen werden gelten:
o) Gastronomiebetriebe dürfen bis 23.00 Uhr geöffnet haben.
o) maximal vier Erwachsene Menschen mit ihren zugehörigen Kindern dürfen an einem Tisch
    gemeinsam sitzen. In diesem Fall kann der Mindestabstand von einem Meter auch ausnahmsweise
    unterschritten werden.
o) Die Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemeinsam sitzen, muss
    ein Mindestabstand von einem Meter gewährleistet sein.
o) Ein Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt.
o) Das Servicepersonal muss im Indoor-Bereich Mund-Nasen-Schutz tragen, Gäste müssen am Tisch
    keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.
o) Tische sind in der Regel vorab zu reservieren.
o) Es sind keine Gruppenreservierungen für mehrere Tische erlaubt.

Tourismus:
Beherbergungsbetriebe dürfen seit Freitag, dem 29. Mai, wieder für private Nächtigungen öffnen.

Tierparks dürfen bereits seit Freitag, dem 15. Mai, wieder ihre Outdoor-Bereiche für Besucher öffnen, wenn gewährleistet ist, dass ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann.

Weitere touristische Betriebe und Sehenswürdigkeiten können seit Freitag, dem 29. Mai, wieder öffnen, sofern der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann. Für Indoor-Bereiche gilt zusätzlich die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens 10 m² Besucherraum pro Besucher.

Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ebenfalls seit Freitag, dem 29. Mai, wieder öffnen.

Weitere Anpassungen der Regelungen:
o) Die derzeit geltenden Beschränkungen für Geschäfte für 20 m² pro Kunde werden auf 10 m² pro
    Kunde reduziert.
o) Weiterbildungsangebote dürfen analog zur Schule seit Freitag, dem 29. Mai, wieder durchgeführt
    werden. Dringende, unaufschiebbare Prüfungen und Vorbereitungskurse dafür dürfen bereits seit
    Montag, dem 4. Mai, wieder durchgeführt werden.
o) Schulungen durch das AMS und im Auftrag des AMS können seit Freitag, dem 15. Mai, durchgeführt
    werden.
o) Den Glaubensgemeinschaften soll ebenfalls ermöglicht werden, dass sie Gottesdienste für eine
    Personenanzahl mit einer Mindestfläche von 10 m² statt 20 m² pro Person durchführen können.

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