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COVID-19: Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950

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25. Juni 2020

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat am Samstag, dem 21. März, aufgrund der §§ 7 und 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 verordnet:

§ 1
1. Österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren
    Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Mistelbach haben, sind nach Reiserückkehr oder Einreise auf dem
    Landweg

a. aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien sowie
b. den österreichischen Gemeinden Flachau, Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, Großarltal mit den Kommunen Großarl und Hüttschlag, Heiligenblut, gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der Gemeinde Klösterle und dem Land Tirol verpflichtet, ab Rückkehr, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne, anzutreten und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren (telefonisch oder mittels Webformular auf https://www.noe.gv.at/einreise). Handelt es sich um betroffene Reiserückkehrer und verspüren diese Symptome (Halsweh, Fieber, Husten, etc.) so ist unabhängig von der Heimquarantäne jedenfalls die Telefonnummer 1450 zu verständigen, welche dann in der Regel eine Testung auf COVID-19 veranlassen wird.

2. Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis (Anlage A) vorlegen,
    das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als
    vier Tage ist.

§ 2
Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des § 1 Abs. 1 genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen kann. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, bei einer beruflichen Tätigkeit

a. in einem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf,
b. die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder
c. die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient.
Dies gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren.

§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, bestraft.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von Freitag, dem 3. April, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach von Freitag, dem 20. März, über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950 außer Kraft.

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