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Für ein reibungsloses Miteinander: Einfache Regeln für Hundehalterinnen und -halter

Foto zur Verfügung gestellt

30. April 2025

Immer wieder kommt es vor, dass Hundehalterinnen und -halter ihre Vierbeiner nicht entsprechend der im NÖ Hundehaltegesetz beschlossenen Bestimmungen führen. Die StadtGemeinde Mistelbach macht einmal mehr auf die im NÖ Hundehaltegesetz festgelegte Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde auf öffentlichen Plätzen und Anlagen aufmerksam und ersucht gleichzeitig alle Hundebesitzerinnen und -besitzer darum, diese Regelung auch einzuhalten. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Verunreinigungen infolge Verrichtungen der Notdurft von Hunden umgehend zu beseitigen sind. Das Einhalten dieser Regelungen erleichtert ein konfliktfreies Miteinander.

Führen von Hunden und Beseitigung von Extrementen:
Bezüglich des Führens von Hunden kommt es immer wieder zu Verwaltungsübertretungen, weshalb die § 8 und 10 des NÖ Hundehaltegesetzes nachstehend angeführt sind:

§ 8 Führen von Hunden:
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2, das sind Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und Hunde gemäß § 3, das sind auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

(5) Zusätzlich besteht für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, falls dies erforderlich ist. Erforderlich ist das Anlegen von Maulkorb und Leine, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.

Verstöße des NÖ Hundehaltegesetzes stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

Wenn sich Privatpersonen mit einer Anzeige an die Gemeinde wenden, hat die Gemeinde diese an die Bezirksverwaltungsbehörde zu verweisen.

Die Organe der Bundespolizei haben lediglich bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a – also bei den Bestimmungen zur „Leinen- und Maulkorbpflicht“ – eine Mitwirkungspflicht.

Jogger und Radler – so verläuft die Hundebegegnung entspannt:
Sie gehen mit Ihrem Hund spazieren und plötzlich nähert sich ein Jogger oder Radler. Ihr Hund bellt sofort kräftig los und jagt dem Sportler hinterher. Sie kennen das – vielleicht nicht nur als Hundehalter, sondern auch als „Gejagter“?

Hunde reagieren generell auf Bewegungen. Je schneller ein Radler, Skater oder Jogger unterwegs ist, desto eher reagiert der Hund. Manche Hunde rennen hinterher, weil der Jagdtrieb rauskommt. Anderen Hunden macht es einfach Spaß, mitzulaufen. Daher ist gegenseitige, wenn Radfahrerinnen/Radfahrer Hundebesitzerinnen/-besitzer begegnen. Wenn sich Jogger oder Radler mittels Klingel frühzeitig bemerkbar machen und ihre Geschwindigkeit reduzieren, ist das eine große Hilfe für alle Hundehalterinnen und -halter. Im Gegenzug sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, seinen Hund abzurufen und bei sich zu halten, wenn Radler, Jogger und Co. vorbeikommen. Genauso wie Sie natürlich einen Hund an der Leine sichern sollten, wenn dieser zum Hinterherjagen neigt. Generell sollte der Hund bei Begegnungen mit Sportlerinnen/Sportlern und Spaziergängerinnen/Spaziergängern kurz geführt werden. Wichtig ist, dass die Wege nicht durch ausziehbare Leinen versperrt werden.

Hundekotsackerlstandorte in Mistelbach:
Wenn Ihr Hund die Notdurft verrichtet, dann sind Sie dazu verpflichtet, die Exkremente zu entsorgen. Dafür stehen über 30 Hundekotsackerlstandorte im Stadtgebiet von Mistelbach und weitere Standorte in den Katastralgemeinden zur Verfügung. Diese werden in der Stadt laufend von den Mitarbeitern des Bauhofes und von den Dorferneuerungs-, und Verschönerungsvereinsmitgliedern in den Katastralgemeinden bestückt.

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