19. September 2019
Der Platz in einer Stadt steht allen Bürgern zur Verfügung. Deshalb macht die StadtGemeinde Mistelbach auf das Einhalten der Halte- und Parkverbote – im speziellen im Bereich von öffentlichen Flächen, Grünflächen und Gehsteigen sowie von nicht für den Straßenbetrieb zugelassenen oder abgemeldeten KFZ – aufmerksam. Gemäß Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, vom 6. Juli 1960, II. ABSCHNITT, Fahrregeln, § 24 „Halte- und Parkverbote“, sind folgende, für alle Verkehrsteilnehmer geltende Richtlinien unbedingt zu beachten:
Das Halten und das Parken ist gemäß § 24 der StVO in folgenden Bereichen verboten:
b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven
sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels.
c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen
geregelt ist, 5 Meter vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des
ankommenden Verkehrs.
e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist – sofern sich aus
Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach den
Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.
f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt
werden kann, ohne dass hiedurch der Verkehr behindert wird.
h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher
Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt
sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.).
i) in Fußgängerzonen
1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die
Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen-
oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen
im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
j) auf Straßen für Omnibusse.
k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen.
l) vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für
Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können.
m) auf Sperrflächen.
o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an
der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.
Das Parken ist außerdem noch verboten:
a) im Bereich der Vorschriftszeichen ,Parken verboten‘ und ,Wechselseitiges Parkverbot‘.
b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten.
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse.
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden
Verkehr freibleiben.
e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden
Verkehr freibleibt.
f) in der Zeit des Fahrverbotes sowie sonst von 22.00 bis 06.00 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 Meter
von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die
Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen,
Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils
mehr als 3,5 Tonnen.
g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf
Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind.
h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind.
Ferner ist es nicht erlaubt, KFZ auf nicht dafür vorgesehenen, öffentlichen Grünflächen zu parken bzw. nicht für den Straßenbetrieb zugelassene oder abgemeldete KFZ auf diesen Flächen zu parken.