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Halte- und Parkverbote auf öffentlichen Flächen beachten

Foto zur Verfügung gestellt

19. September 2019

Der Platz in einer Stadt steht allen Bürgern zur Verfügung. Deshalb macht die StadtGemeinde Mistelbach auf das Einhalten der Halte- und Parkverbote – im speziellen im Bereich von öffentlichen Flächen, Grünflächen und Gehsteigen sowie von nicht für den Straßenbetrieb zugelassenen oder abgemeldeten KFZ – aufmerksam. Gemäß Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, vom 6. Juli 1960, II. ABSCHNITT, Fahrregeln, § 24 „Halte- und Parkverbote“, sind folgende, für alle Verkehrsteilnehmer geltende Richtlinien unbedingt zu beachten:

Das Halten und das Parken ist gemäß § 24 der StVO in folgenden Bereichen verboten:
b)  auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven
     sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels.
c)  auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen
     geregelt ist, 5 Meter vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des
     ankommenden Verkehrs.
e)  im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist – sofern sich aus
     Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach den
     Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.
f)   auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt
     werden kann, ohne dass hiedurch der Verkehr behindert wird.
h)  auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher
     Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt
     sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.).
i)   in Fußgängerzonen
     1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die
         Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
     2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen-
         oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen
         im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
j)   auf Straßen für Omnibusse.
k)  auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen.
l)   vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für
     Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können.
m) auf Sperrflächen.
o)  wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an
     der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

Das Parken ist außerdem noch verboten:
a) im Bereich der Vorschriftszeichen ,Parken verboten‘ und ,Wechselseitiges Parkverbot‘.
b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten.
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse.
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden
    Verkehr freibleiben.
e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden
    Verkehr freibleibt.
f)  in der Zeit des Fahrverbotes sowie sonst von 22.00 bis 06.00 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 Meter
    von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die
    Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen,
    Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils
    mehr als 3,5 Tonnen.
g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf
    Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind.
h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind.

Ferner ist es nicht erlaubt, KFZ auf nicht dafür vorgesehenen, öffentlichen Grünflächen zu parken bzw. nicht für den Straßenbetrieb zugelassene oder abgemeldete KFZ auf diesen Flächen zu parken.

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