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Immer diese RadfahrerInnen…

Foto zur Verfügung gestellt

Radweg ohne Benützungspflicht

Radweg mit Benützungspflicht

Foto zur Verfügung gestellt

02. April 2020

Ob sportlich oder gemütlich, zum Training oder zur Erholung, in der Freizeit oder auf dem Weg zur Arbeit, ob allein oder in der Gruppe oder mit Kindern – Hauptsache, sie fahren sicher!

Sonne, ein mildes Frühlingslüfterl, Vogelgezwitscher! Ein Frühlingstag wie aus dem Bilderbuch. Eine Kreuzung, ein Radfahrer, ein Autofahrer, und plötzlich statt Vogelgezwitscher Hupen, Klingeln und lautes Schimpfen. Da stellt sich oft die Frage, was dürfen RadfahrerInnen, und was nicht? Und was dürfen AutofahrerInnen gegenüber RadfahrerInnen, und was nicht? Da herrscht oft viel Unklarheit.

Damit alle gemeinsam, sicher und gut gelaunt unterwegs sein können, hier die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:
Das sind die wichtigsten Vorrangregeln:
o) Bei Radfahrerüberfahrten:
RadfahrerInnen müssen hier daran denken, dass sie sich mit höchstens 10km/h an eine Radfahrerüberfahrten annähern dürfen und dass sie auch nicht unmittelbar vor einem Auto plötzlich überqueren dürfen. AutofahrerInnen müssen daran denken, dass sie Nachrang gegenüber RadfahrerInnen haben („Wartepflicht“, wie es offiziell so schön heißt) – wie bei FußgängerInnen auf einem Schutzweg.

Apropos Schutzweg:
Auf dem darf man das Rad nur schieben, der Zebrastreifen ist nur für FußgängerInnen da. Außer es ist gleichzeitig eine Radfahrerüberfahrt markiert (also eine weiße Blockmarkierung neben dem Zebrasteifen).

o) Am Ende von Radwegen bzw. Radfahrstreifen:
Da gilt seit letztem Jahr das Reißverschlussprinzip – wie wenn ein normaler Fahrstreifen endet. Heißt im Klartext: RadfahrerInnen sind hier gleichberechtigt wie die AutofahrerInnen, die AutofahrerInnen müssen sie im Reißverschlusssystem einordnen lassen.

o) Auf Kreuzungen mit Radfahrstreifen:
Hier heißt es für AutofahrerInnen, gut in den rechten Rückspiegel zu schauen. Die Regel ist einfach: Wer geradeaus fährt, hat Vorrang vor dem, der abbiegt. Wenn also der Radfahrer an der Kreuzung geradeaus will, und ein Auto rechts abbiegen, muss der Autofahrer warten.

o) Kinder – für sie gibt es besondere Vorschriften:
a) Alter:
Bis 12 Jahre brauchen Kinder eine erwachsene Begleitung. „Erwachsen“ heißt, dass die Begleitperson mindestens 16 Jahre alt sein muss. Wer schon ab 10 Jahre allein unterwegs sein will, muss in der 4. Klasse die freiwillige Radfahrprüfung ablegen. Der Radfahrausweis gilt dann sozusagen als „Frühfahrer-Führerschein“.

b) Helm:
Kinder müssen bis zum 12. Geburtstag mit Helm fahren – egal, ob sie mit einen Radfahrausweis haben oder nicht. Gescheit ist es natürlich, wenn sie auch später mit Helm fahren. So wie vorbildliche Erwachsene auch.

Das sind die Benützungsvorschriften für Radweg, Gehsteig und Co:
o) Bei Radwegen (oder auch den kombinierten Geh- und Radwegen) gibt es zwei Arten: solche mit
    Benützungspflicht und solche ohne.

a) ohne Benützungspflicht:
Zu erkennen sind Radwege ohne Benützungspflicht am rechteckigen, blauen Schild. Hier kann jeder selbst entscheiden, ob man auf dem Radweg fahren oder auf der „normalen“ Fahrbahn bleiben will.

b) mit Benützungspflicht:
Anders verhält es sich bei Radwegen mit Benützungspflicht, den sogenannten Radfahranlagen. Diese muss man benützen und man darf auch nicht auf der Fahrbahn fahren.

Es gibt aber Ausnahmen:
o) Ist man mit einem Anhänger (schmäler als 100 cm) unterwegs, darf man selbst entscheiden, ob man
    auf dem Radweg oder der Straße fahren will.
o) Ist man Teil einer Gruppe, die mit Rennrädern (nicht mit normalen Rädern) trainiert, darf man sich
    ebenfalls aussuchen, ob man den Radweg oder die Fahrbahn benützt.
o) Fährt man mit einem Anhänger oder einem Rad, das breiter als 100 cm ist, dann darf man nicht auf
    dem Radweg fahren.
o) Auf Gehsteigen ist das Radfahren verboten! Eine Ausnahme gibt es nur für Kinderfahrräder, wobei
    auch die Kinder die Fußgänger nicht behindern oder in Gefahr bringen dürfen. Und wenn man das
    eigene Kind begleiten will, dann nur auf der Straße – auch dann ist der Gehsteig tabu.

Noch kurz zu E-Scootern:
Diese dürfen höchstens 600 Watt Leistung haben und nicht schneller als 25 km/h fahren können. Wer mit so einem „E-Kleintretroller“ fährt, für den gelten im Großen und Ganzen die selben Bestimmungen wie für RadfahrerInnen. Radwege, Radfahrerüberfahrten etc. dürfen bzw. müssen also benutzt werden. Und Gehsteige sind tabu, außer eine Gemeinde erlaubt es ausdrücklich und per Verordnung. Dann gilt aber: höchstens Schrittgeschwindigkeit.

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