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Krank im Urlaub – was tun? Krankenstand im Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen möglich

26. Juli 2018

39 Grad Fieber in Italien oder eine Darmgrippe in Kroatien! Oft wird man gerade dann krank, wenn der lang ersehnte Urlaub da ist und die Anspannung nachlässt. Stellt sich die Frage: Kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden? „Unter bestimmten Voraussetzungen schon“, so Wolfgang Marchart, Service-Center-Leiter der NÖ Gebietskrankenkasse in Mistelbach: „Im Urlaub kann man arbeitsunfähig gemeldet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Weiters muss die ärztliche Krankmeldung umgehend – also am Urlaubsort – erfolgen. Sie kann nicht als Ferndiagnose oder nachträglich zu Hause gemacht werden. Dritte Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber unverzüglich über den Krankenstand informiert wird.“ Einfach funktioniert die Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich: Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Krankmeldung zu Hause.

Krankmeldung in Staaten mit zwischenstaatlichem Abkommen:
Bei einem Urlaub in den 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich auf der Rückseite der e-card. Auch in Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien gilt die EKVK beim Arztbesuch. Sie muss aber vor einer Behandlung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden – dieser stellt dann einen ortsüblichen Krankenschein aus. In der Türkei gilt nach wie vor der Urlaubskrankenschein, der gegen einen ortsüblichen Krankenschein eingetauscht werden muss.

Im Regelfall verständigt der ausländische Krankenversicherungsträger die jeweilige Krankenkasse über den bestehenden Krankenstand.

Krankmeldung in Staaten ohne Abkommen:
In allen anderen Staaten, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht (etwa in Asien, Afrika oder der USA) stellt der behandelnde Arzt – auf Verlangen – eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) aus. Diese sollte alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthalten: Und zwar den Namen und das Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstandes sowie die Diagnose. „Nach Ende des Auslandsaufenthalts benötigen wir diese Bestätigung, entweder sie wird per Post oder Fax geschickt oder Sie kommen persönlich vorbei. Der ärztliche Dienst der Kasse entscheidet dann über die Anerkennung des Krankenstandes. Im Einzelfall benötigen wir auch Behandlungsnachweise“, so Marchart. Die gleiche Vorgehensweise gilt, wenn die e-card oder der Urlaubskrankenschein nicht anerkannt wird – was leider vorkommen kann.

Achtung:
Die Krankenstands-Regelungen im Ausland gelten jedoch nur für Akut-Fälle. Wer sich gezielt für eine ärztliche Behandlung ins Ausland begibt, benötigt vorher die Zustimmung des ärztlichen Dienstes der NÖ Gebietskrankenkasse.

NÖGKK-Tipp:
Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Empfehlenswert ist der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Angeboten werden solche Services z.B. von Autofahrerorganisationen (ARBÖ, ÖAMTC), Alpinvereinen (Naturfreunde, Alpenverein, etc.) und Kreditkartenunternehmen. Eine Urlaubskrankenversicherung deckt auch eventuelle Selbstbehalte und einen Heimtransport bei Unfällen und schweren Erkrankungen ab.

Nähere Informationen:
NÖ Gebietskrankenkasse-Service-Center Mistelbach
Roseggerstraße 46
2130 Mistelbach
Versichertenhotline: 050/899-6100
E-Mail: mistelbach@noegkk.at
Internet: www.noegkk.at

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