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Lärmschutzverordnung der StadtGemeinde Mistelbach

Copyright StadtGemeinde Mistelbach

01. Juni 2023

Der Gemeinderat der StadtGemeinde Mistelbach hat in seiner Sitzung am 26. März 2014 gemäß §33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der derzeitigen Fassung die Umweltschutzverordnung vom 10. Dezember 1998 aufgehoben und eine Lärmschutzverordnung erlassen. Die in dieser wirksamen Lärmschutzverordnung geregelten Verbote werden nachfolgend in Erinnerung gerufen:

Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, durch Lärmentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweils ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören, verboten.

§1 Verbote:
Demnach ist insbesondere verboten:
a) die Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. von Rasenmähern und Ketten- oder Kreissägen, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, Motorspritzpumpen und dergleichen in bewohnten Gebieten an Werktagen (außer Samstag) in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, sowie an Samstagen wenn Werktag ab 18.00 Uhr.

b) die Verwendung von Schuss- und Schreckschussapparaten und ähnlichen Vorrichtungen zur Vertreibung von Vögeln oder zu anderen Zwecken im verbauten Ortsgebiet und innerhalb von 300 Metern vom verbauten Ortsgebiet an Werktagen (außer Samstag) in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, sowie an Samstagen wenn Werktag ab 18.00 Uhr.

c) die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern und dergleichen in Gärten, Höfen oder Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung an Werktagen (außer Samstag) in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, sowie an Samstagen wenn Werktag ab 18.00 Uhr.

d) der überlaute Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- oder Tonwiedergabegeräten im Freien.

e) die Lautsprecherwerbung von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr an Werktagen und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig.

§2 Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Missständen:
Der Bürgermeister oder der von ihm Beauftragte hat, unabhängig von einer Strafe, durch Bescheid die Beseitigung von verursachten Missständen sofort und unter Fristsetzung anzuordnen und sicherzustellen, dass die getroffene Anordnung befolgt wird.

§3 Strafbestimmung:
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des §1 dieser Lärmschutzverordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß §10 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG in der jeweils geltenden Fassung vom Bürgermeister bestraft.

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